Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung zu ändern. Der Senat geht zu Gunsten der Antragsteller zwar davon aus, dass sie antragsbefugt sind; der Antrag ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich keine Rechte der Antragsteller verletzt.
Der Senat geht von der Antragsbefugnis der Antragsteller aus, da im Beschwerdeverfahren - anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - zumindest ansatzweise dargelegt wurde, in welcher Form das Eigentumsrecht der Antragsteller betroffen sein könnte.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|