VGH Bayern - Beschluss vom 01.03.2018
13 LB 2/17
Normen:
WEG § 1 Abs. 2; BauGB § 30 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 17.4959

Voraussetzungen für die Geltendmachung baurechtlicher Nachbarrechte aus eigenem Recht durch Wohnungseigentümer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; Anforderungen an den Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung ihres Sondereigentums durch die angefochtene Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 13 LB 2/17

DRsp Nr. 2018/6864

Voraussetzungen für die Geltendmachung baurechtlicher Nachbarrechte aus eigenem Recht durch Wohnungseigentümer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; Anforderungen an den Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung ihres Sondereigentums durch die angefochtene Baugenehmigung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 1 Abs. 2; BauGB § 30 Abs. 2;

Gründe

Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung zu ändern. Der Senat geht zu Gunsten der Antragsteller zwar davon aus, dass sie antragsbefugt sind; der Antrag ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich keine Rechte der Antragsteller verletzt.

Der Senat geht von der Antragsbefugnis der Antragsteller aus, da im Beschwerdeverfahren - anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - zumindest ansatzweise dargelegt wurde, in welcher Form das Eigentumsrecht der Antragsteller betroffen sein könnte.