BGH - Beschluss vom 01.08.2011
V ZR 259/10
Normen:
BGB a.F. § 635; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 43 Nr. 3; WEG § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 413/07
OLG Stuttgart, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 198/09

Voraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung wegen Pflichtverletzungen aus dem Verwaltervertrag gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG

BGH, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen V ZR 259/10

DRsp Nr. 2011/15248

Voraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung wegen Pflichtverletzungen aus dem Verwaltervertrag gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG eröffnet keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug, sondern muss mit der Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO geltend gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. November 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 650.000 €.

Normenkette:

BGB a.F. § 635; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 43 Nr. 3; WEG § 62 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerinnen, zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen Baumängeln. Sie haben ihre Klage sowohl auf Gewährleistungsansprüche gegen die Beklage als Bauunternehmerin gestützt als auch auf den Umstand, dass sie von der Beklagten als ehemaliger Verwalterin des Wohnungseigentums nicht auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen worden sind. Das Landgericht hat der Klage gestützt auf § 635 BGB aF stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.