OLG Naumburg - Urteil vom 06.11.2001
9 U 166/01
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 957
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 47/01

Voraussetzungen für Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

OLG Naumburg, Urteil vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 9 U 166/01

DRsp Nr. 2002/1514

Voraussetzungen für Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

»Verlangt der Vermieter mit der Klage Nebenkostenvorauszahlung und rechnet er die Nebenkosten für den streitgegenständlichen Zeitraum vor Schluss der mündlichen Verhandlung konkret ab, kann er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: