OLG Celle - Beschluss vom 03.07.2007
2 W 56/07
Normen:
ZPO § 888 § 893 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 288
NJW-RR 2008, 168
NJW-RR 2008, 168
NZM 2007, 838
NZM 2007, 838
OLGReport-Celle 2007, 582
OLGReport-Celle 2007, 582
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 146/07

Voraussetzungen und Durchsetzung eines Anspruchs auf Betriebspflicht aus einem Gewerberaummietvertrag

OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2007 - Aktenzeichen 2 W 56/07

DRsp Nr. 2008/22101

Voraussetzungen und Durchsetzung eines Anspruchs auf Betriebspflicht aus einem Gewerberaummietvertrag

»1. Die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht entfällt nicht schon deshalb, weil die Fortführung des Betriebes zur Folge hätte, dass Verluste erwirtschaftet werden.2. Der Vermieter eines Ladenlokals ist mit Rücksicht auf § 893 ZPO nicht gehindert, einen Titel über seinen vertraglich vereinbarten Anspruch auf Erfüllung der Betriebspflicht zu erstreiten, auch wenn auf Grund der aktuellen finanziellen Leistungsunfähigkeit des Mieters die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO voraussichtlich ins Leere laufen wird.«

Normenkette:

ZPO § 888 § 893 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten zu 1 hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, weil die Rechtsverteidigung der Verfügungsbeklagten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.