OLG Saarbrücken - Urteil vom 07.11.2001
1 U 504/01-115
Normen:
GWB § 34 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 53
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV O 54/01

Voraussetzungen und Form einer Verpflichtung des Mieters zum Bezug von Waren von dem Vermieter

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 1 U 504/01-115

DRsp Nr. 2003/11305

Voraussetzungen und Form einer Verpflichtung des Mieters zum Bezug von Waren von dem Vermieter

»1. Vermietet eine Fleischfabrik ein Ladenlokal zum Betrieb eines Imbissverkaufsgeschäfts, kann daraus für sich genommen eine Verpflichtung des Mieters, benötigte Fleischerzeugnisse bei dem Vermieter zu beziehen, nicht hergeleitet werden. 2. Sieht ein vor dem 1. Januar 1999 geschlossener Mietvertrag eine Verpflichtung des Mieters vor, Waren nur von dem Vermieter zu beziehen, so unterliegt die Abrede dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB

Normenkette:

GWB § 34 ; BGB § 535 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

Die Verfügungsklägerin (fortan: Klägerin), eine Fleischwarenfabrik, ist Eigentümerin des in gelegenen Geschäftshauses, wo die Klägerin eine Metzgereifiliale unterhält. Ein in dem Anwesen gelegenes Ladenlokal vermietete die Klägerin durch schriftlichen Vertrag vom 8. September 1998 zum Betrieb eines Imbissverkaufsgeschäfts an die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte). § 2 des Vertrages hat folgenden Wortlaut (Bl. 11 d.A.):

" Nutzungsänderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Mieter und Vermieter sind sich bei Abschluss dieses Vertrages einig über das zu verkaufende Sortiment, da die Vermieterin im gleichen Anwesen eine Metzgerei mit heißer Theke betreibt. "