I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2 und 3.
III. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
I. Die Beteiligten zu 2 und 3 waren Eigentümer eines Grundstücks, das sie mit notarieller Urkunde vom 11.5.1990 gemäß § 8 WEG in drei Miteigentumsanteile, verbunden jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, aufteilten. Der Wohnung mit der Nr. 1 wurde ferner u.a. das Sondernutzungsrecht an vier Kellerräumen zugewiesen. Unter Ziff. II. der Urkunde wird folgende Befugnis eingeräumt:
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