OLG München - Beschluss vom 27.04.2011
34 Wx 149/10
Normen:
GBO § 53 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 8;
Vorinstanzen:
AG Dillingen, vom 11.11.2010

Vorbehalt der Zuordnung von Sondernutzungsrechten hinsichtlich Kellerräumen in der Teilungserklärung

OLG München, Beschluss vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 149/10

DRsp Nr. 2011/11055

Vorbehalt der Zuordnung von Sondernutzungsrechten hinsichtlich Kellerräumen in der Teilungserklärung

Der teilende Eigentümer kann sich vorbehalten, nachträglich Sondernutzungsrechte an Kellerräumen zugunsten einzelner Wohnungseigentumseinheiten zuzuordnen. Inhalt und Umfang der Befugnis sind durch Auslegung der Teilungserklärung zu bestimmen.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2 und 3.

III. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 8;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 2 und 3 waren Eigentümer eines Grundstücks, das sie mit notarieller Urkunde vom 11.5.1990 gemäß § 8 WEG in drei Miteigentumsanteile, verbunden jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, aufteilten. Der Wohnung mit der Nr. 1 wurde ferner u.a. das Sondernutzungsrecht an vier Kellerräumen zugewiesen. Unter Ziff. II. der Urkunde wird folgende Befugnis eingeräumt: