Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen, die die Kläger im Streitjahr 1998 für ein im Jahre 1993 erworbenes Zweifamilienhaus getätigt haben, als Vorkosten im Sinne des § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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