FG Hessen - Urteil vom 23.06.2004
3 K 2875/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;

Vorkosten; Sonderausgaben; Mietverhältnis; Kündigung; Unmittelbarkeit; Instandhaltungskosten; Anschaffung; Räumungsprozess - Vorkostenabzug bei bestehendem Mietverhältnis im Anschaffungszeitpunkt

FG Hessen, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 3 K 2875/00

DRsp Nr. 2004/18956

Vorkosten; Sonderausgaben; Mietverhältnis; Kündigung; Unmittelbarkeit; Instandhaltungskosten; Anschaffung; Räumungsprozess - Vorkostenabzug bei bestehendem Mietverhältnis im Anschaffungszeitpunkt

1. An einem unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung als Voraussetzung für den Vorkostenabzug gem. § 10e Abs. 6 EStG fehlt es, wenn der Erwerber die Wohnung nach dem Erwerb zunächst vermietet, die Wohnung wegen eines darauf lastenden Wohnrechts zunächst nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann oder in einen kurzfristig nicht kündbaren Mietvertrag eintritt. 2. Ein zeitlich enger Zusammenhang ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn das Mietverhältnis nicht im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen alsbald beendet wird. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Beendigung des Mietverhältnisses trotz ausgesprochener Kündigung durch einen Räumungsprozess lange Zeit hingezogen hat.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen, die die Kläger im Streitjahr 1998 für ein im Jahre 1993 erworbenes Zweifamilienhaus getätigt haben, als Vorkosten im Sinne des § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: