BGH - Urteil vom 04.05.2018
V ZR 266/16
Normen:
ZPO § 142 Abs. 2 S. 2; ZPO § 390 Abs. 1 S. 2; WEG § 44 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2018, 919
MietRB 2018, 269
NJW-RR 2018, 974
NZM 2018, 685
ZMR 2018, 839
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 361/14 WEG
LG Stuttgart, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 8/16

Vorlage einer Eigentümerliste durch den Verwalter auf Anordnung des Gerichts; Erstellen der Liste nach bestem Wissen und Gewissen durch den Verwalter hinsichtlich Ausweisung des Eigentümerbestands im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; Verhängung eines Ordnungsgeldes als Zwangsmittel bei Weigerung des Verwalters zur Vorlage einer korrekten Eigentümerliste

BGH, Urteil vom 04.05.2018 - Aktenzeichen V ZR 266/16

DRsp Nr. 2018/8233

Vorlage einer Eigentümerliste durch den Verwalter auf Anordnung des Gerichts; Erstellen der Liste nach bestem Wissen und Gewissen durch den Verwalter hinsichtlich Ausweisung des Eigentümerbestands im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; Verhängung eines Ordnungsgeldes als Zwangsmittel bei Weigerung des Verwalters zur Vorlage einer korrekten Eigentümerliste

ZPO § 142, § 390 Abs. 1 a) Legt der Verwalter auf eine entsprechende Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste vor, kann das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in aller Regel davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 V ZR 162/11, NJW 2013, 1003).