BGH - Beschluss vom 21.03.2019
V ZB 111/18
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2; WEG § 28 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 660
MDR 2019, 788
MietRB 2019, 171
NJW-RR 2019, 723
ZMR 2019, 514
Vorinstanzen:
AG Viechtach, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 26/17 WEG
LG München I, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 2343/18 WEG

Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Aufbringen der Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern

BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen V ZB 111/18

DRsp Nr. 2019/6591

Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Aufbringen der Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern

Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 2; WEG § 28 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Antrag der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter.

II.