BGH - Urteil vom 11.11.2020
VIII ZR 369/18
Normen:
BGB § 556f S. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 353
MietRB 2021, 71
NJW-RR 2021, 524
NZM 2021, 220
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 148/16
LG Berlin, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 293/17

Vorliegen der Voraussetzungen für eine umfassende Modernisierung im Sinne des § 556f S. 2 BGB; Berechnung des wesentlichen Bauaufwands

BGH, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 369/18

DRsp Nr. 2021/2501

Vorliegen der Voraussetzungen für eine umfassende Modernisierung im Sinne des § 556f S. 2 BGB; Berechnung des wesentlichen Bauaufwands

1. Eine Modernisierung von Wohnraum ist umfassend im Sinne des § 556f Satz 2 BGB, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt erscheinen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Modernisierung einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht. Beide Prüfungskriterien sind dabei von grundsätzlich gleichem Gewicht.2. Ein im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB zu prüfender wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn er (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen finanziellen Aufwands - ohne Grundstücksanteil - erreicht. a) In die Berechnung des wesentlichen Bauaufwands dürfen lediglich Kosten einfließen, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB angefallen sind. Kosten für (reine) Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 555a Abs. 1 BGB zählen hierzu nicht.