VGH Bayern - Beschluss vom 26.07.2019
15 CS 19.1050
Normen:
BayVwVfG Art. 41 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 43 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 6; WEG § 27 Abs. 3 Nr. 1; VwZVG Art. 36 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2020, 370
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 S 19.552

Vorliegen einer wirksamen Bekanntgabe für und gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft i.R.d. Zustellung der Verfügung zwar an die persönliche Anschrift des Hausverwalters; Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaltsadressatin der in der Verfügung ausgesprochenen Pflichten; Anordnungen zur Durchsetzung bestandskräftiger Auflagen einer Baugenehmigung für Gebäudeteile

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2019 - Aktenzeichen 15 CS 19.1050

DRsp Nr. 2019/12798

Vorliegen einer wirksamen Bekanntgabe für und gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft i.R.d. Zustellung der Verfügung zwar an die persönliche Anschrift des Hausverwalters; Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaltsadressatin der in der Verfügung ausgesprochenen Pflichten; Anordnungen zur Durchsetzung bestandskräftiger Auflagen einer Baugenehmigung für Gebäudeteile

Eine wirksame Bekanntgabe gem. Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG mit Wirkung für und gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Verfügung zwar an die persönliche Anschrift des Hausverwalters zugestellt wird, sich aber aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sicher entnehmen lässt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaltsadressatin der in der Verfügung ausgesprochenen Pflichten in Anspruch genommen werden soll.

Tenor

I.

Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2019 - Az. RO 2 S 19.552 - werden geändert. Der auf die Zwangsgeldandrohungen in Nr. IV des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. September 2018 (Az. 63.1 / 01326 / 2012 -15) gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 22. März 2019 erhobenen Anfechtungsklage (Az. RO 2 K 19.553) wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.