BGH - Beschluss vom 17.11.2016
V ZB 77/16
Normen:
WEG § 43 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 648/15
LG Stade, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 10/16

Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Rahmen eines Streits zwischen Wohnungseigentümers

BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen V ZB 77/16

DRsp Nr. 2017/209

Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Rahmen eines Streits zwischen Wohnungseigentümers

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch, die dieser in seiner damaligen Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats in einem in der Eigentümerversammlung vorgetragenen Bericht des Beirats getätigt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht Stade als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Stade, hilfsweise an das Landgericht Lüneburg erreichen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.