OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2020
10 A 292/19
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 -5; WEG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3593/18

Vorrangigkeit der Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft als Störer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 10 A 292/19

DRsp Nr. 2020/2290

Vorrangigkeit der Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft als Störer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.850 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 -5; WEG § 21 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).