KG - Urteil vom 27.09.2001
8 U 3651/00
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 ; BGB § 326 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ; BGB § 347 Satz 1 ; BGB § 554a ; BGB § 556 ; BGB § 628 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 543/99

Vorzeitige fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses - Entkernung des Mietobjektes - Entstehung einer Pflicht zum Rückbau - Schadensersatz

KG, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 8 U 3651/00

DRsp Nr. 2002/5379

Vorzeitige fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses - Entkernung des Mietobjektes - Entstehung einer Pflicht zum Rückbau - Schadensersatz

Zur Frage der Entstehung einer Pflicht zum Rückbau bzw. der Entstehung von Schadensersatzansprüchen im Falle der vorzeitigen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages nach Entkernung des Mietobjektes durch den Vermieter

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1 ; BGB § 326 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ; BGB § 347 Satz 1 ; BGB § 554a ; BGB § 556 ; BGB § 628 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das am 23. März 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 31 O 543/99, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: