BGH - Urteil vom 30.03.2012
V ZR 148/11
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 2; GKG § 12 Abs. 1; ZPO § 167; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ZMR 2012, 643
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen C 8/09
LG Hamburg, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 168/10

Wahrung der Frist zur Klage auf Ungültigkeit der Beschlüsse aus einer Wohnungeigentümerversammlung bei rechtzeitigen Eingang der Klage bei Gericht aber bei verspäteter Zustellung der Klage an die Beklagtenseite; Annahme des Vorliegens einer Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO bei nur geringfügig über zwei Wochen liegende Verzögerung (16 Tage)

BGH, Urteil vom 30.03.2012 - Aktenzeichen V ZR 148/11

DRsp Nr. 2012/8799

Wahrung der Frist zur Klage auf Ungültigkeit der Beschlüsse aus einer Wohnungeigentümerversammlung bei rechtzeitigen Eingang der Klage bei Gericht aber bei verspäteter Zustellung der Klage an die Beklagtenseite; Annahme des Vorliegens einer Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO bei nur geringfügig über zwei Wochen liegende Verzögerung (16 Tage)

Bei der Frage, ob im Hinblick auf eine Verzögerung bei dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss die darauf folgende Zustellung noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, muss eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände vorgenommen werden. Dabei ist es auch zu berücksichtigen, dass - wie hier (vier) - mehrere aufeinanderfolgende Tage, an denen keine Geschäfte vorgenommen werden, typischerweise der zügigen Erledigung einer Kostenanforderung entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn die Kostenanforderung entgegen §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 KostVfg nicht den Klägern selbst, sondern deren Prozessbevollmächtigtem übersandt worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 18 vom 11. Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 S. 2; GKG § 12 Abs. 1; ZPO § 167; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2;