BGH - Urteil vom 01.04.2011
V ZR 230/10
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 345
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 564 C 42/08
LG Düsseldorf, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 142/09

Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG durch eine nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichteten Klage

BGH, Urteil vom 01.04.2011 - Aktenzeichen V ZR 230/10

DRsp Nr. 2011/7209

Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG durch eine nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichteten Klage

Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG kann auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand