BGH - Urteil vom 21.01.2011
V ZR 140/10
Normen:
WEG § 44 Abs. 1 S. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 413
NJW 2011, 2050
WM 2011, 1284
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Ryeydt, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 553/08
LG Düsseldorf, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 86/09

Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG durch Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb der Frist und bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 WEG

BGH, Urteil vom 21.01.2011 - Aktenzeichen V ZR 140/10

DRsp Nr. 2011/3898

Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG durch Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb der Frist und bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 WEG

Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 1 S. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand