Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. April 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beschluss zu TOP 2 (Wohngeldabrechnung 2008) der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 2009 hinsichtlich der Einzelabrechnung für die Klägerin abgewiesen worden ist.
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