BGH - Urteil vom 20.05.2011
V ZR 99/10
Normen:
GO § 6 Nr. 1; WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 130 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 1;
Fundstellen:
DR 2011, 972
MietRB 2011, 250
NJW 2011, 3237
NZG 2011, 1339
NZM 2011, 779
WM 2011, 2382
ZIP 2011, 2328
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 20/09
LG Frankfurt an der Oder, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 138/09

Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG durch Zustellung der Klage an den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft; Abweisung der Klage als unzulässig bei fehlender Nachreichung der Namen und ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung

BGH, Urteil vom 20.05.2011 - Aktenzeichen V ZR 99/10

DRsp Nr. 2011/12693

Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG durch Zustellung der Klage an den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft; Abweisung der Klage als unzulässig bei fehlender Nachreichung der Namen und ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung

a) Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Zustellung der Klage an den Verwalter der WEG gewahrt. Dass die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht nachgereicht werden, ändert daran nichts.b) Werden die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht nachgereicht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Zulässigkeitsmangel kann im Berufungsrechtszug geheilt werden.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. April 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beschluss zu TOP 2 (Wohngeldabrechnung 2008) der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 2009 hinsichtlich der Einzelabrechnung für die Klägerin abgewiesen worden ist.