OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.01.2010
I-24 U 145/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;
Fundstellen:
MietRB 2010, 226
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 267/08

Wahrung der Schriftform bei Übernahme eines Mietvertrages durch einen Gesellschafter der bis dahin als Mieterin auftretenden BGB-Gesellschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen I-24 U 145/09

DRsp Nr. 2010/10142

Wahrung der Schriftform bei Übernahme eines Mietvertrages durch einen Gesellschafter der bis dahin als Mieterin auftretenden BGB -Gesellschaft

»"Übernimmt" auf Mieterseite ein Gesellschafter einen Mietvertrag von der BGB -Gesellschaft nach deren Auflösung, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Übernahme des Vertrags schriftlich niedergelegt ist und in der Urkunde ausdrücklich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug genommen wird, sofern der Dritte (Vermieter) noch - formlos - zustimmt.«

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 9. März 2010 geplante Senatstermin entfällt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;

Gründe

I.

Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die weitergehende Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.

1.