LAG Köln - Urteil vom 05.05.2011
13 Sa 954/06
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 271; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614; MTV § 31 Abs. 1 S. 1; MTV § 31 Abs. 2; MTV § 31 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3941/05

Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für Annahmeverzugslohn durch Erhebung der Bestandsschutzklage; Beachtung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung tariflicher Verfallklauseln; Vergütungsanspruch bei unbegründetem Einwand tariflichen Verfalls

LAG Köln, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 954/06

DRsp Nr. 2011/15584

Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für Annahmeverzugslohn durch Erhebung der Bestandsschutzklage; Beachtung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung tariflicher Verfallklauseln; Vergütungsanspruch bei unbegründetem Einwand tariflichen Verfalls

1. Für Ansprüche auf Annahmeverzugslohn wird die erste Stufe einer Verfallklausel durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt, wenn die Verfallklausel nur eine Geltendmachung fordert; dabei ist nicht zwischen formlosem und schriftlichem Verlangen zu unterschieden. 2. Das gilt auch für eine Klage, die auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, da auch hierbei das Gesamtziel der Klage nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt sondern zugleich auf die Sicherung der Vergütungsansprüche gerichtet ist.