BGH - Urteil vom 24.01.2014
V ZR 48/13
Normen:
WEG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 1001
CR 2014, 306
MDR 2014, 399
MDR 2014, 9
MMR 2014, 560
MietRB 2014, 106
NJW 2014, 1233
NZM 2014, 201
ZMR 2014, 464
ZfBR 2014, 357
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 115 C 2751/10 WEG
LG Bamberg, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 5/12 WEG

WEG-Beschluss über die Errichtung einer Mobilfunkanlage als bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Wohneigentums

BGH, Urteil vom 24.01.2014 - Aktenzeichen V ZR 48/13

DRsp Nr. 2014/3797

WEG -Beschluss über die Errichtung einer Mobilfunkanlage als bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Wohneigentums

Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg - 2. Zivilkammer vom 25. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einem 22-stöckigen Hochhaus mit Flachdach. Auf diesem befinden sich zwei Mobilfunksendeanlagen. Eine der Anlagen wird von der F. GmbH (im Folgenden F. GmbH) betrieben.

Am 23. November 2010 wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 2 mehrheitlich beschlossen, den Vertrag mit der F. GmbH zu "verlängern" und dem Unternehmen zu gestatten, Antennen zu verlegen und hierzu auf dem Dach des bis dahin nicht mit Mobilfunksendeanlagen versehenen Aufzugshauses drei Antennenträger zu errichten. Dagegen wendet sich die Klägerin, der sowohl bei Beschlussfassung als auch im Zeitpunkt der von ihr erhobenen Anfechtungsklage eine Dachgeschosswohnung gehörte und die darüber hinaus nach wie vor Eigentümerin zumindest einer weiteren Eigentumswohnung ist.