OLG Hamm - Beschluss vom 19.03.2007
15 W 340/06
Normen:
WEG § 8 § 21 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 238
OLGReport-Hamm 2007, 615
ZMR 2008, 63
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 21/06

WEG: Unwirksame Wohngeldabrechnung wegen Nichtbeachtung der Kostenverteilung in der Teilungserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 15 W 340/06

DRsp Nr. 2007/10544

WEG : Unwirksame Wohngeldabrechnung wegen Nichtbeachtung der Kostenverteilung in der Teilungserklärung

»Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezw. des entsprechend berechtigten Verwaltungsbeirates zur Wohngeldabrechnung sind unwirksam, wenn die Kostenverteilung in der Abrechnung nicht nach den Vorgaben der Teilungserklärung erfolgt, hier teilweise Abrechnung nach Wohneinheiten statt nach Eigentumsanteilen.«

Normenkette:

WEG § 8 § 21 § 28 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zu 1) beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft macht, vertreten durch die Verwalterin der Anlage, gegen die Beteiligten zu 2) Wohngeldansprüche aufgrund der Jahresabrechnungen für die Jahre 2002 und 2003 sowie des Wirtschaftsplans für das Jahr 2004 geltend.

Die genannten Jahresabrechnungen und der Wirtschaftsplan sind in der Sitzung des Verwaltungsbeirates vom 02., 10. und 17.11.2004 unter Hinweis auf die Bestimmungen der Teilungserklärung beschlossen worden. Die Verwaltergebühren sind in den beiden Jahresabrechnungen nach Wohneinheiten und im Wirtschaftplan nach Wohnfläche umgelegt worden. Die übrigen Kosten sind in den Abrechnungen nach Quadratmetern umgelegt worden, wobei als Anteil der Beteiligten zu 2) durchgehend 69,62 qm angegeben werden, während als Gesamtfläche teilweise 1690,65 qm und teilweise von 1825,65 qm zugrunde gelegt werden.