1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.03.2019 -
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben beide Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Hin- und Rückfahrten zur und von der Betriebsstätte.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|