OLG Hamm - Beschluss vom 26.03.2007
15 W 131/06
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1 § 21 Abs. 3 § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 53
OLGReport-Hamm 2008, 6
WuM 2007, 591
ZMR 2008, 227
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 6/06

WEG: Zur Rechtmäßigkeit der nachträglichen Errichtung eines Zaunes

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 15 W 131/06

DRsp Nr. 2007/13196

WEG : Zur Rechtmäßigkeit der nachträglichen Errichtung eines Zaunes

Veränderungen im baulichen Bestand des Gemeinschaftseigentums können in Abgrenzung zu einer baulichen Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG auch als rechtmäßige Maßnahme der (Erst-) Instandsetzung zu bewerten sein, deren Beseitigung Wohnungseigentümer nicht verlangen können. Maßgeblich hiefür sind in erster Linie die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan. Auch Baupläne und -beschreibung können zur Bestimmung des vorgesehenen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums herangezogen werden. Ist hierin die Errichtung eines Zauns zur Einfriedung des Grundstückes vorgesehen, handelt es sich auch bei nachträglicher Errichtung um eine rechtmäßige Maßnahme nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG.

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1 § 21 Abs. 3 § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten zu 1) bis 3) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 4) ist deren Verwalterin. Die Beteiligte zu 1) hat ihr Wohnungseigentum aufgrund notariellen Vertrages mit der Bauträgerin vom 29.09.1995 erworben, in dem auf eine Baubeschreibung Bezug genommen wird, in der es in Bezug auf das gemeinschaftliche Grundstück u.a. heißt: "Ein etwa 80 cm hoher Lattenzaun friedet das Haus zu den Nachbarn ein."