OLG Hamm - Beschluss vom 22.02.2007
15 W 322/06
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 25 Abs. 5 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 321
OLGReport-Hamm 2007, 582
WuM 2007, 477
ZMR 2008, 60
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 108/06

WEG: Zur Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsbeschlüssen - Auslegung der Gemeinschaftsordnung, Rechtsnatur der Jahresabrechnung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 15 W 322/06

DRsp Nr. 2007/8655

WEG : Zur Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsbeschlüssen - Auslegung der Gemeinschaftsordnung, Rechtsnatur der Jahresabrechnung

1. Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, die aus Wohneigentum, Gewerbeeigentum und Eigentum an Garagenstellplätzen laut Teilungsvereinbarung besteht, ist als einheitliche Gemeinschaft zu behandeln. Ist in der Teilungs- und Gemeinschaftsordnung von "Wohnungseigentümer" die Rede, ist dies dahin auszulegen, dass alle Eigentümer gemeint sind und nicht nur die Wohnungseigentümer im eigentlichen Sinne. 2. Der Beteiligung des Miteigentümers, der zum Verwalter bestellt wird, an der Abstimmung, steht § 25 Abs. 5 WEG nicht entgegen, da die Bestellung zum Verwalter kein Rechtsgeschäft zum Inhalt hat. 3. Für die Rechtmäßigkeit der Jahresabrechnung ist nicht entscheidend, ob getätigte Ausgaben zu Recht erfolgten, sondern nur, ob diese tatsächlich angefallen sind. Die Jahresabrechnung ist ihrer Funktion nach grundsätzlich nicht geeignet, über die Berechtigung der tatsächlich angefallenen Ausgaben zu entscheiden.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 25 Abs. 5 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Entscheidungsgründe:

I.