OLG Hamm - Beschluss vom 08.10.2007
15 W 385/06
Normen:
BGB § 426 ; BGB § 812 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 558
MietR 2008, 111, 112
OLGReport-Hamm 2008, 135
WuM 2008, 51
ZMR 2008, 228
ZfIR 2008, 216
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 233/06

Wegfall von Ausgleichsansprüchen des Eigentümers gegenüber der WEG mit seinem Ausscheiden

OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 15 W 385/06

DRsp Nr. 2007/22604

Wegfall von Ausgleichsansprüchen des Eigentümers gegenüber der WEG mit seinem Ausscheiden

Nach dem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft stehen Wohnungseigentümern keine Ansprüche auf Abrechnung eingezahlter Beitragsvorschüsse oder Auszahlung von Guthaben mehr zu. Diese gehen auf den Nachfolger über. Das sich aus §§ 16, 28 WEG ergebende Finanzsystem der Wohnungseigentümergemeinschaft verdrängt insoweit bereicherungsrechtliche Vorschriften. Auch Ausgleichsansprüche aus § 426 BGB scheiden insoweit aus.

Normenkette:

BGB § 426 ; BGB § 812 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller war bis zum 18.04.2005 Miteigentümer der eingangs genannten Anlage, die er von deren Entstehung im Jahr 1997 bis zum 31.12.2000 verwaltet hatte. Verwalterin der Anlage ist seit dem 14.04.2004 Frau Rechtsanwältin S.

Ursprünglich waren der Antragsteller und Frau T2 gemeinschaftliche Eigentümer der Grundbesitzung I-Straße. Am 02.12.1996 teilten sie ihr Eigentum in sechs Miteigentumsanteile auf, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden waren. In der in § 3 der Teilungserklärung niedergelegten Gemeinschaftsordnung heißt es unter Nr. 5:

"Abschlagszahlungen

Der Wohnungseigentümer hat auf die Bewirtschaftskosten angemessene monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. ...