LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2012
11 Sa 42/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 253/11

Weiterbeschäftigungszusage in Kommissionssitzung mit Mitgliedern des Personalrats; unbegründete Weiterbeschäftigungsklage bei nachträglicher Rücknahme wirksamer Eigenkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 42/12

DRsp Nr. 2012/15839

Weiterbeschäftigungszusage in Kommissionssitzung mit Mitgliedern des Personalrats; unbegründete Weiterbeschäftigungsklage bei nachträglicher Rücknahme wirksamer Eigenkündigung

Sagen Vertreter des Arbeitgebers in einer Kommissionssitzung mit Mitgliedern des Personalrats die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers für den Fall der Rücknahme seiner Eigenkündigung zu, so liegt hierin kein bindendes rechtsgeschäftliches Angebot an den nicht anwesenden Arbeitnehmer auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zur Weiterbeschäftigung verpflichtet.

Leitsatz der Redaktion: Die nachträgliche "Rücknahme" einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer führt nicht zu einem Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses; eine derartige Erklärung beinhaltet nur das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.10.2011, Az.: 1 Ca 253/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung, hilfsweise über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.