BGH - Beschluss vom 22.03.2018
V ZR 207/17
Normen:
WEG § 22 Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 8;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 36/16
LG Dortmund, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 13/17

Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bzgl. Bestimmung des Stimmrechts der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen

BGH, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen V ZR 207/17

DRsp Nr. 2018/5626

Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bzgl. Bestimmung des Stimmrechts der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 8;

Gründe

I.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus vier Einheiten, wobei die Kläger und die Beklagten zu 3 und 4 - jeweils gemeinschaftlich - Eigentümer je einer Einheit sind. Die beiden übrigen Einheiten stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten zu 1 und 2. Nach § 12 der Teilungserklärung aus dem Jahr 1963 bestimmt sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen.