LG Baden-Baden - Beschluss vom 13.07.1983
2 S 67/83
Normen:
BGB § 536 ; ZPO § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1985, 127
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 14.04.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 549/82

Wert des Streitgegenstandes bei Klage auf Einräumung des Zugangs zum Trockenraum

LG Baden-Baden, Beschluss vom 13.07.1983 - Aktenzeichen 2 S 67/83

DRsp Nr. 2001/10136

Wert des Streitgegenstandes bei Klage auf Einräumung des Zugangs zum Trockenraum

Der Gegenstandswert bei einer Klage auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an dem Trockenraum des Mietshauses ist nach dem einjährigen Nutzungswert (hier: 30 DM je Monat = 360 DM) zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 536 ; ZPO § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 14.4.1983. Durch die angefochtene Entscheidung wurde ihre Klage, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den im Anwesen ... im Keller gelegenen Trockenraum (Kellerdurchgang zur Garage) Offenzuhalten und ihnen zur Verfügung zu stellen, in vollem Umfang abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger zwar fristgerecht Berufung eingelegt. Jedoch ist die Berufungssumme von 700 DM (§ 511 a ZPO) nicht erreicht.

Es handelt sich in vorliegender Sache um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Klage ist auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an dem Trockenraum gerichtet. Besitz ist ein Vermögensrecht. Es hat einen in Geld Ausdrückbahren Nutzungswert Aus § 23 Abs. 2 GVG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Den Nutzungswert beziffern die Kläger selbst auf lediglich 30 DM/Monat (vgl. Schriftsatz vom 4.5.1983 (AS. I/139). Demgemäß ergibt sich gem. § 16 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 360 DM. Dieser liegt unter der erforderlichen Berufungssumme.