Die Beschwerde ist zulässig. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht gemäß § 32 Absatz 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die Beschwerde vom 31. August 2006 lässt zwar offen, ob die Beschwerde im Namen der Klägerin oder im Namen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt wurde. Sie ist aber, da der Partei selbst mangels Beschwer kein Beschwerderecht zusteht, dahingehend auszulegen, dass sie im Namen der Prozessbevollmächtigten selbst eingelegt wurde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.
Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|