KG - Beschluss vom 01.03.2007
8 W 66/06
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 § 41 Abs. 1 Satz 2 § 45 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 322/06

Wert des Streitgegenstandes bei Klage und Widerklage in Mietsache

KG, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 8 W 66/06

DRsp Nr. 2007/8500

Wert des Streitgegenstandes bei Klage und Widerklage in Mietsache

»Verlangt der Kläger mit der Klage Feststellung, dass das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht und macht der Beklagte zugleich mit der Widerklage Zahlung einer über den Mietzins hinausgehenden Nutzungsentschädigung geltend, weil er die Auffassung vertritt, das Mietverhältnis sei beendet, so liegt keine Nämlichkeit von Klage und Widerklage im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 3 GKG vor.«

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 § 41 Abs. 1 Satz 2 § 45 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht gemäß § 32 Absatz 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die Beschwerde vom 31. August 2006 lässt zwar offen, ob die Beschwerde im Namen der Klägerin oder im Namen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt wurde. Sie ist aber, da der Partei selbst mangels Beschwer kein Beschwerderecht zusteht, dahingehend auszulegen, dass sie im Namen der Prozessbevollmächtigten selbst eingelegt wurde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.

Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.