LAG Hamm - Urteil vom 11.02.2021
1 Sa 648/21
Normen:
BGB § 305c; BGB § 622; GG Art. 12; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2704/20

Wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bei Rückforderung von FortbildungskostenUnangemessene Benachteiligung bei Pflicht zur Rückzahlung von FortbildungskostenUnwirksamkeit einer Rückforderungsklausel bei Nichtberücksichtigung berechtigter Eigenkündigung des ArbeitnehmersRückforderung von Fortbildungskosten bei pflichtwidrigem VerhaltenErstattung von Fortbildungskosten nach Bereicherungsrecht

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 648/21

DRsp Nr. 2022/4973

Wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bei Rückforderung von Fortbildungskosten Unangemessene Benachteiligung bei Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten Unwirksamkeit einer Rückforderungsklausel bei Nichtberücksichtigung berechtigter Eigenkündigung des Arbeitnehmers Rückforderung von Fortbildungskosten bei pflichtwidrigem Verhalten Erstattung von Fortbildungskosten nach Bereicherungsrecht

Differenziert eine Rückzahlungsklausel in einem Fortbildungsvertrag danach, dass der fortgebildete Arbeitnehmer im Falle der Eigenkündigung während der Bindungsfrist zur Rückzahlung nicht verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber dazu einen wichtigen Grund gegeben hat, ist damit regelmäßig ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB gemeint. Entfällt die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers bei pflichtwidrigem Verhalten des Arbeitgebers alleine dann, wenn die Pflichtwidrigkeit derart schwerwiegend ist, dass sie einen wichtigen Grund darstellt, ist dies eine unzulässige Verengung der Fälle, in denen sich der fortgebildeten Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers als zur rückzahlungsfreien Eigenkündigung berechtigt ansehen darf. Eine solche Rückzahlungsklausel ist unangemessen benachteiligend und damit unwirksam i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Tenor