BGH - Urteil vom 27.02.2015
V ZR 128/14
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 2; ZPO § 51;
Fundstellen:
MDR 2015, 1031
NJW 2015, 2425
NJW 2015, 8
WM 2015, 1810
ZIP 2015, 1312
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 34/11
OLG Bamberg, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 171/11

Widerruf einer Prozessführungsermächtigung während des Rechtsstreits mit materiell-rechtlicher Wirkung

BGH, Urteil vom 27.02.2015 - Aktenzeichen V ZR 128/14

DRsp Nr. 2015/10242

Widerruf einer Prozessführungsermächtigung während des Rechtsstreits mit materiell-rechtlicher Wirkung

Eine Prozessführungsermächtigung kann mit materiell-rechtlicher Wirkung auch während des Rechtsstreits widerrufen werden, solange zur Durchsetzung des Rechts noch Prozesshandlungen des Prozessstandschafters geboten sind. Erfolgt der Widerruf nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten, bleibt er verfahrensrechtlich allerdings ohne Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers, sofern nicht der Beklagte einer Abweisung der Klage als unzulässig zustimmt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 29. April 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, die auch die Kosten der Nebenintervention tragen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 2; ZPO § 51;

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem aus zwei Eigentumswohnungen bestehenden Haus. Die andere Wohnung steht im Alleineigentum des Nebenintervenienten. Das Haus dieser Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend: kleine Wohnungseigentümergemeinschaft) ist an die zentralen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, insbesondere an die Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage der Beklagten, einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft, angeschlossen.