Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 29. April 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, die auch die Kosten der Nebenintervention tragen.
Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem aus zwei Eigentumswohnungen bestehenden Haus. Die andere Wohnung steht im Alleineigentum des Nebenintervenienten. Das Haus dieser Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend: kleine Wohnungseigentümergemeinschaft) ist an die zentralen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, insbesondere an die Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage der Beklagten, einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft, angeschlossen.
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