OLG Köln - Beschluss vom 16.11.2020
5 U 80/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 577 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 180/19

Wirksamkeit der Ausübung eines VorkaufsrechtsVereitelung oder Erschwerung der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Festsetzung des KaufpreisesZugang einer Willenserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 5 U 80/20

DRsp Nr. 2022/11058

Wirksamkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts Vereitelung oder Erschwerung der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Festsetzung des Kaufpreises Zugang einer Willenserklärung

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 02.04.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 180/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 577 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Nachdem der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin widersprochen hat, ist das Klagebegehren auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtet. Die Erledigungserklärung der Klägerin hindert ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. Zöller/Heßler, 33. Auflage 2020, § 522 ZPO, Rn. 37).