Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.10.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück, Geschäfts-Nr.:
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um die Räumung des von der Beklagten bewohnten Heimzimmers.
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