KG - Beschluss vom 15.12.2020
1 W 1450/20
Normen:
WEG § 12 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 3 S. 1; MG-GesR § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 18.09.2020

Wirksamkeit der nach Beendigung der Amtszeit des Verwalters erklärten Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum aufgrund des MG-GesR

KG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 1 W 1450/20 - Aktenzeichen 1 W 1451/20

DRsp Nr. 2021/705

Wirksamkeit der nach Beendigung der Amtszeit des Verwalters erklärten Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum aufgrund des MG-GesR

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte vom 18. September 2020 wird nach einem Wert von 5.000 € mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Eintragungshindernis auch durch die Niederschrift über einen Zustimmungsbeschluss der Eigentümerversammlung oder Zustimmungserklärungen aller übrigen Wohnungseigentümer behoben werden kann. Insoweit wird eine weitere Frist von zwei Monaten gesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 3 S. 1; MG-GesR § 6 Abs. 1;

Gründe:

I.