Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
II.Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.
I.
Die Beteiligte ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage. Die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 29.11.1984 (Abschn. III. § 3) legte - mit gewissen Ausnahmen - die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum fest.
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