OLG München - Beschluss vom 04.04.2014
34 Wx 62/14
Normen:
GBO § 19; GBO § 29; WEG § 10 Abs. 2 Satz 2; WEG § 12 Abs. 1, Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 155
MietRB 2014, 207
NJW-RR 2014, 905
NZM 2014, 523
ZMR 2014, 810
Vorinstanzen:
AG München, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen MV

Wirksamkeit der Wiederbegründung einer durch die Eigentümergemeinschaft aufgehobenen Veräußerungsbeschränkiung

OLG München, Beschluss vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 62/14

DRsp Nr. 2014/8739

Wirksamkeit der Wiederbegründung einer durch die Eigentümergemeinschaft aufgehobenen Veräußerungsbeschränkiung

Für die Wiederbegründung einer durch Beschluss aufgehobenen Veräußerungsbeschränkung fehlt der Versammlung der Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz. § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG gilt als gesetzliche Ausnahme vom Vereinbarungsprinzip nicht für den "actus contrarius". Hierzu bedarf es vielmehr einer Vereinbarung.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 29; WEG § 10 Abs. 2 Satz 2; WEG § 12 Abs. 1, Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage. Die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 29.11.1984 (Abschn. III. § 3) legte - mit gewissen Ausnahmen - die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum fest.