BGH - Beschluss vom 27.04.2010
VIII ZB 81/09
Normen:
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 242/09
AG Grevesmühlen, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 353/08

Wirksamkeit der Zulassung einer Rechtsbeschwerde trotz Zulassung durch einen Einzelrichter bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Vereinbarkeit einer unterlassenen Übertragung des Verfahrens an das Kollegium mit dem Gebot des gesetzlichen Richters trotz Annahme einer grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 81/09

DRsp Nr. 2010/9184

Wirksamkeit der Zulassung einer Rechtsbeschwerde trotz Zulassung durch einen Einzelrichter bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Vereinbarkeit einer unterlassenen Übertragung des Verfahrens an das Kollegium mit dem Gebot des gesetzlichen Richters trotz Annahme einer grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Ein Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. 2. Nur ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängiger Prozess kann gemäß § 240 ZPO unterbrochen werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 15. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: bis 1.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.