Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bensheim - Grundbuchamt - vom 8. Juli 2011 und dessen Zwischenverfügung vom 7. April 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums des in dem bei dem Amtsgericht Bensheim geführten Grundbuch von Lorsch, Blatt , eingetragenen Wohnungseigentums von den Beteiligten zu 1 und zu 2 auf den Beteiligten zu 3 nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 7. April 2011 genannten Gründen abzulehnen.
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