BVerwG - Beschluss vom 15.01.2010
8 B 63.09
Normen:
VermG § 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1176/06

Wirksamkeit einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; Angabe eines Schädigungstatbestands zur Individualisierung der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche

BVerwG, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 8 B 63.09

DRsp Nr. 2010/9504

Wirksamkeit einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; Angabe eines Schädigungstatbestands zur Individualisierung der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche

Die Divergenzrüge kann nicht mit einem behaupteten Rechtssatz begründet werden, welcher sich in dem angefochtenen Urteil nicht wiederfindet.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 202 300 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VermG § 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der in der Beschwerde angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50).