BGH - Urteil vom 05.05.1986
II ZR 150/85
Normen:
AGBG § 1 Abs.1, § 9 ; BGB § 662, § 665, § 667 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1462
BGHZ 98, 24
DB 1986, 1664
DRsp II(224)166a-b
MDR 1986, 824
NJW 1986, 2428
WM 1986, 875
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Hof,

Wirksamkeit einer formularmäßigen Fakultativklausel auf einem Überweisungsvordruck

BGH, Urteil vom 05.05.1986 - Aktenzeichen II ZR 150/85

DRsp Nr. 1992/3753

Wirksamkeit einer formularmäßigen Fakultativklausel auf einem Überweisungsvordruck

»Die den Kreditinstituten in den Überweisungsvordrucken formularmäßig eingeräumte Befugnis, den Überweisungsbetrag einem anderen Konto des Empfängers als dem angegebenen gutzuschreiben (Fakultativklausel), benachteiligt den Überweisungsauftraggeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gemäß § 9 AGBG unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs.1, § 9 ; BGB § 662, § 665, § 667 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der W GmbH & Co. KG. Er verlangt von der verklagten Bank aus abgetretenem Recht des Überweisungsauftraggebers die Rückzahlung eines Überweisungsbetrages, weil die Überweisung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei.

Die am 2. Februar 1982 in Konkurs gefallene Gemeinschuldnerin verkaufte am 13. November 1981 dem Techniker K ein Wohngrundstück. In Nr. IV des notariellen Kaufvertrages ist unter anderem bestimmt: