I. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung in der aus 156 Wohnungen und 10 Garagen bestehenden Wohnanlage B.-Straße 9-10/J in B.
§ 16 Abs. 4 der Teilungserklärung lautet wie folgt:
" Jeder Wohnungs- oder Teileigentümer kann sich in der Eigentümerversammlung durch seinen Ehegatten, einen Wohnungs- oder Teileigentümer und den Verwalter der gleichen Wohnanlage vertreten lassen. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Der Ehegatte gilt auch ohne schriftliche Vollmacht zur Vertretung des anderen Ehegatten als ermächtigt, selbst wenn er nicht Eigentümer ist, es sei denn, daß die Vertretung durch Mitteilung an den Verwalter ausgeschlossen ist. Besucher haben keinen Zutritt."
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