BGH - Beschluß vom 11.11.1986
V ZB 1/86
Normen:
WEG § 10 Abs.1; WEG § 5 Abs.4; WEG § 8 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 3 Wohnungseigentum 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Wohnungseigentum 1
BGHR WEG § 8 Abs. 1 Gemeinschaftsordnung 1
BGHZ 99, 90
DB 1987, 428
DRsp I(152)127b
JZ 1987, 463
MDR 1987, 485
NJW 1987, 650
Rpfleger 1987, 106
WM 1987, 262
WuM 1987, 92
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

BGH, Beschluß vom 11.11.1986 - Aktenzeichen V ZB 1/86

DRsp Nr. 1992/3454

Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

»Die in einer Teilungserklärung enthaltende Klausel, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungs- oder Teileigentümer und den Verwalter derselben Wohnanlage vertreten lassen können, ist grundsätzlich wirksam. Ob im Einzelfall Ausnahmen wegen Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben geboten sein können, bleibt offen.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs.1; WEG § 5 Abs.4; WEG § 8 Abs.2;

Gründe:

I. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung in der aus 156 Wohnungen und 10 Garagen bestehenden Wohnanlage B.-Straße 9-10/J in B.

§ 16 Abs. 4 der Teilungserklärung lautet wie folgt:

" Jeder Wohnungs- oder Teileigentümer kann sich in der Eigentümerversammlung durch seinen Ehegatten, einen Wohnungs- oder Teileigentümer und den Verwalter der gleichen Wohnanlage vertreten lassen. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Der Ehegatte gilt auch ohne schriftliche Vollmacht zur Vertretung des anderen Ehegatten als ermächtigt, selbst wenn er nicht Eigentümer ist, es sei denn, daß die Vertretung durch Mitteilung an den Verwalter ausgeschlossen ist. Besucher haben keinen Zutritt."