BGH - Beschluss vom 21.04.2010
VIII ZR 184/09
Normen:
BGB § 545; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 856
MietRB 2010, 222
NZM 2010, 510
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 79/08
AG Heidelberg, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 123/08

Wirksamkeit eines bereits mit einer Kündigung erklärten Widerspruchs gegen die stillschweigende Fortsetzung eines Mietvertrags; Erforderlichkeit eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen einem zusammen mit einer Kündigung erklärten Widerspruch und der Vertragsbeendigung

BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 184/09

DRsp Nr. 2010/10439

Wirksamkeit eines bereits mit einer Kündigung erklärten Widerspruchs gegen die stillschweigende Fortsetzung eines Mietvertrags; Erforderlichkeit eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen einem zusammen mit einer Kündigung erklärten Widerspruch und der Vertragsbeendigung

Ein bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung ist wirksam; eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Vertragsbeendigung bedarf es nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. April 1986 - VIII ZR 100/85, NJW-RR 1986, 1020).

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BGB § 545; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in S. . Die Klägerin hat das Grundstück, auf dem sich die an die Beklagte vermietete Wohnung befindet, erworben und wohnt dort auch selbst.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum Ablauf des Monats Februar 2008. Zur Begründung ist in dem Kündigungsschreiben im Einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin die Wohnung für ihre Eltern benötige. Einer stillschweigenden Vertragsfortführung werde vorsorglich widersprochen.