BGH - Urteil vom 07.07.2010
VIII ZR 321/09
Normen:
WoBindG § 10 Abs. 1 S. 5; BGB § 558; BGB § 558a;
Fundstellen:
MietRB 2010, 255
MietRB 2010, 256
NJW 2010, 2945
NZM 2010, 734
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 67 C 141/05
LG Itzehoe, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 20/08

Wirksamkeit eines die Erhöhung einer Nettokaltmiete begehrenden Mieterhöhungsverlangens i.R.e. Teilinklusivmiete; Ausreichen der Angabe des Namens der juristischen Person i.R.e. von einer juristischen Person nach § 10 Abs. 1 S. 5 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) abgegebenen Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen

BGH, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 321/09

DRsp Nr. 2010/12974

Wirksamkeit eines die "Erhöhung einer Nettokaltmiete" begehrenden Mieterhöhungsverlangens i.R.e. "Teilinklusivmiete"; Ausreichen der Angabe des Namens der juristischen Person i.R.e. von einer juristischen Person nach § 10 Abs. 1 S. 5 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) abgegebenen "Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen"

Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens, mit dem der Vermieter die "Erhöhung einer Nettokaltmiete" begehrt, obwohl einzelne Betriebskosten in der Miete enthalten sind ("Teilinklusivmiete"). Bei der von einer juristischen Person nach § 10 Abs. 1 Satz 5 WoBindG abgegebenen "Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen" genügt die Angabe des Namens der juristischen Person; der Nennung der natürlichen Person, die die Erklärung abgefasst oder veranlasst hat, bedarf es nicht.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 30. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WoBindG § 10 Abs. 1 S. 5; BGB § 558; BGB § 558a;

Tatbestand

Der Beklagte hat von der Klägerin eine Wohnung in Q. gemietet. Die Parteien streiten um eine von der Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2005 begehrte Mieterhöhung.