BGH - Urteil vom 28.03.2012
VIII ZR 79/11
Normen:
BGB § 558a Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
MDR 2012, 631
MietRB 2012, 161
NJW-RR 2012, 710
NZM 2012, 415
ZMR 2012, 609
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 38/09
LG Karlsruhe, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 41/10

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Liegen der Miete einiger der zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens benannten Vergleichswohnungen unterhalb der ortsüblich verlangten Miete

BGH, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 79/11

DRsp Nr. 2012/8120

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Liegen der Miete einiger der zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens benannten Vergleichswohnungen unterhalb der ortsüblich verlangten Miete

Wenn der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen - über die in § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus - weitere Wohnungen benennt, die nicht die Voraussetzungen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB erfüllen, so ist das Erhöhungsverlangen weder insgesamt noch teilweise unwirksam. Ob der Umstand, dass die Miete einer der benannten Wohnungen unterhalb der verlangten Miete liegt, an der Ortsüblichkeit der verlangten Miete zweifeln lässt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit, nicht der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558a Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand