BGH - Urteil vom 20.01.1983
VII ZR 105/81
Normen:
AGBG §§ 10, 11 ;
Fundstellen:
BGHZ 86, 284
NJW 1983, 1322
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Wirksamkeit von AGB eines Luftfahrtunternehmens

BGH, Urteil vom 20.01.1983 - Aktenzeichen VII ZR 105/81

DRsp Nr. 1995/552

Wirksamkeit von AGB eines Luftfahrtunternehmens

»Zur Unwirksamkeit allgemeiner Flugbeförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens.«

Normenkette:

AGBG §§ 10, 11 ;

Tatbestand:

Die von der Beklagten, der D L ausgegebenen Flugscheine enthalten "Vertragsbedingungen", in denen es unter anderem heißt:

"Im übrigen unterliegen Beförderung und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers (I) den in diesem Flugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteil dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers eingesehen werden können); auf Beförderungen von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung".

In den von der Beklagten in einer Broschüre zusammengestellten "Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck" (Stand: 1. Januar 1980) sind folgende Beförderungsbedingungen abgedruckt:

"1. Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB-Flugpassage)

2. Besondere Beförderungsbedingungen für den USA-Verkehr

3. Besondere Beförderungsbedingungen für den Internationalen Luftverkehr (ausgenommen USA-Verkehr)

4. Besondere Beförderungsbedingungen bei Flugscheinverkäufen und Platzbuchungen in der Bundesrepublik Deutschland (BBB-Inland)