KG - Beschluss vom 16.01.2018
1 W 204/17
Normen:
BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; WEG § 25 Abs. 2 S. 1; WEG § 8;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.02.2017

Wirksamkeit von Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Beschränkungen des Stimmrechts bei gemeinschaftlicher Berechtigung an einem Miteigentumsanteil

KG, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 1 W 204/17

DRsp Nr. 2018/1470

Wirksamkeit von Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Beschränkungen des Stimmrechts bei gemeinschaftlicher Berechtigung an einem Miteigentumsanteil

Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach diejenigen, denen ein Miteigentumsanteil gemeinschaftlich zusteht, zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet sind und ihr Stimmrecht bis dahin ruht, ist nicht offensichtlich unwirksam oder unbeachtlich. Das Grundbuchamt kann sie im Rahmen des Vollzugs eines Antrags auf Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum nicht beanstanden. Dies gilt nicht für eine Regelung, die das Stimm- und Teilnahmerecht in der Eigentümerversammlung von der Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Ladung abhängig macht.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu erlassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; WEG § 25 Abs. 2 S. 1; WEG § 8;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.