OLG München - Beschluss vom 26.01.2018
34 Wx 304/17
Normen:
WEG § 12 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und 4, § 26 Abs. 3; WEG § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und 4, § 26 Abs. 3; GBO § 19; GBO § 29;
Fundstellen:
MietRB 2018, 109
NZM 2018, 997
ZMR 2018, 534
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, vom 05.07.2017

Wirksamkeit von in einer bereits für den Fall der Beschlussunfähigkeit der Erstversammlung einberufenen Zweitversammlung gefassten Beschlüsse der WohnungseigentümerEintragungsfähigkeit der in der Zweitversammlung beschlossenen Verwalterbestellung im Wohnungsgrundbuch

OLG München, Beschluss vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 304/17

DRsp Nr. 2018/1904

Wirksamkeit von in einer bereits für den Fall der Beschlussunfähigkeit der Erstversammlung einberufenen Zweitversammlung gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer Eintragungsfähigkeit der in der Zweitversammlung beschlossenen Verwalterbestellung im Wohnungsgrundbuch

1. Wird für den Fall der Beschlussunfähigkeit in der Erstversammlung schon im Einladungsschreiben im Wege der Eventualeinberufung eine Zweitversammlung einberufen, obwohl es eine diesbezügliche Vereinbarung der Eigentümer nicht gibt, sind die auf der Zweitversammlung gefassten Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.2. Auch wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Beschluss über die Bestellung des Verwalters anfechtbar ist, kann das Grundbuchamt regelmäßig vom Bestand der Verwalterbestellung ausgehen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 5. Juli 2017 aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und 4, § 26 Abs. 3; WEG § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und 4, § 26 Abs. 3; GBO § 19; GBO § 29;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen.