KG - Urteil vom 08.10.2001
8 U 6267/00
Normen:
BGB § 535 § 566 (a.F.) ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 81
NZM 2002, 954
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 35/00

Wirksamkeit von Vereinbarungen der Mietvertragsparteien im Hinblick auf die Schriftform; Umlagefähigkeit der Kosten für Center-Management und Raumkosten

KG, Urteil vom 08.10.2001 - Aktenzeichen 8 U 6267/00

DRsp Nr. 2005/7122

Wirksamkeit von Vereinbarungen der Mietvertragsparteien im Hinblick auf die Schriftform; Umlagefähigkeit der Kosten für "Center-Management" und "Raumkosten"

1. Haben die Parteien eines Mietvertrages vereinbart, auf jederzeitiges Verlangen der anderen Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis zu genügen und den Mietvertrag nicht unter Bezugnahme auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen, so ist eine Kündigung mit der Begründung, die gesetzliche Schriftform für einen langfristigen Mietvertrag sei nicht eingehalten und der Vertrag jederzeit kündbar, ausgeschlossen.