BFH - Urteil vom 09.08.2001
III R 30/00
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; InvZulG (1996) § 2 S. 1 § 3 S. 4 § 6 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2414
BFH/NV 2002, 132
BFHE 196, 442
BStBl II 2001, 842
DB 2001, 2633
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

BFH, Urteil vom 09.08.2001 - Aktenzeichen III R 30/00

DRsp Nr. 2001/15934

Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

»Die einzelnen zu einer Verkaufsausstellung (sog. Sanitärausstellung) zusammengefassten Gegenstände stellen in aller Regel jeweils selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter und kein einheitliches Wirtschaftsgut dar.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; InvZulG (1996) § 2 S. 1 § 3 S. 4 § 6 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektrobetrieb. In den Jahren 1995 und 1996 (Streitjahr) erwarb sie verschiedene Sanitärgegenstände (Badewannen, Waschbecken, Duschen, Toiletten etc.), die sie in ihren Betriebsräumen zu einer sog. "Sanitärausstellung" zusammenfasste. Ziel dieser Ausstellung war es, potenziellen Kunden eine repräsentative Auswahl an Sanitärartikeln zu bieten und Kombinationsmöglichkeiten aufzuzeigen. Ein Teil der Sanitäreinrichtungen der Ausstellung wurde zur Demonstration mit einem eigenen Wasseranschluss ausgestattet. Eine Nachschau des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) ergab, dass --bis auf eine Ausnahme-- die Ausstellungsstücke über einen Zeitraum von drei Jahren identisch geblieben waren.

Für die für die Bäderausstellung aufgewendeten Anschaffungskosten (wovon ... DM auf das Jahr 1995 entfallen) beantragte die Klägerin im April 1997 die Gewährung einer Investitionszulage.