OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2004
15 W 107/04
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2005, 463
WuM 2005, 796
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 78/03

Wohneigentumsrecht - sachenrechtliche Zuordnung einer Abwasserhebeanlage und Kostenverteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 15 W 107/04

DRsp Nr. 2005/5367

Wohneigentumsrecht - sachenrechtliche Zuordnung einer Abwasserhebeanlage und Kostenverteilung

1. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG tragen die Miteigentümer die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und der gemeinschaftlichen Nutzung nach Maßgabe ihrer Anteile. Diese gesetzliche Bestimmung ist der Abänderung durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümer nicht zugänglich. Ein Mehrheitsbeschluss, der gleichwohl eine auch nur teilweise Abänderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels beinhaltet, ist nichtig. 2. Die Abrechnung der Kosten für eine einem originär gemeinschaftlichen Zweck dienenende Hebeanlage im Verhältnis 1:9 stellt eine unzulässige Abweichung von dem maßgebenden Kostenverteilungsschlüssel dar. 3. Zur sachenrechtlichen Zuordnung einer Abwasserhebeanlage zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum, wenn über die Hebeanlage die Abwässer einer im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Toilette sowie der Notüberlauf der gemeinsamen Zentralheizung entsorgt werden, während die weiteren im Gemeinschafts- und Sondereigentum anfallenden Abwässer direkt in die Grundleitung geführt werden.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten zu 1) bis 6) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 7) ist deren Verwalterin.